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Anfrage: Alpeninitiative. Dringliches Vollzugsgesetz

Geschäftsnummer:

94.3030

Eingereicht von:

Comby Bernard

Einreichungsdatum:

28.02.1994

Stand der Beratung:

Erledigt

Zuständigkeit:

Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement

Schlagwörter:

Siders; Hauptstrassen; Transitstrasse; Abstimmung; Alpen-Initiative; Begriffe; Bundesrat; Wallis; Bundesverfassung; Sexies; Auslegung; Strasse; Ersucht; Hauptstrassennetzes; Verbesserung; Kapazitätserhöhung; Sagen; Strecke; Verkehrstechnisch; Jegliche; Transitverkehr; Aussen; Regionalverkehr; Führen; Binnenverkehr; Dient; Respektierung; Artikels; Vorzulegen; Absatz

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Eingereichter Text

Nach der Abstimmung vom 20. Februar 1994, an der Volk und Stände der Alpen-Initiative zugestimmt haben, mussten die zuständigen Bundesstellen vorsorglich für Strassenbauprojekte im Alpengebiet einen unverzüglichen Planungs- und Projektierungsstopp erlassen. Dieser gilt für alle National- und Hauptstrassen im Alpenperimeter, die als potentielle Transitstrassen eingestuft werden können.

Vom Stopp betroffen sind 13 Kantone. Im Wallis erstreckt er sich auf mehrere Hauptstrassen und inbesondere die N 9 zwischen Siders-Ost und Brig.

Das Walliser Volk hat die Alpen-Initiative mit einem grossen Mehr von 74,5 Prozent abgelehnt und damit deutlich gemacht, dass es zwischen Siders und Brig eine vierspurige Autobahn will, wie dies die vom Bundesrat genehmigten allgemeinen Projekte vorsehen.

Die Diskussionen im Vorfeld der Abstimmung brachten erhebliche Unterschiede in der Auslegung des neuen Verfassungsartikels zutage. Einer Klärung bedürfen insbesondere die Begriffe Transitstrasse und Kapazitätserhöhung.

Zum Abschnitt der N 9 zwischen Siders und Brig ist zu sagen, dass diese Strecke verkehrstechnisch gesehen nicht dem Transitverkehr, sondern lediglich dem Aussen- und dem Regionalverkehr (d. h. dem Binnenverkehr) dient.

Der Bundesrat wird deshalb ersucht, umgehend folgende Frage zu beantworten:

Ist er bereit, den eidgenössischen Räten zum Artikel 36sexies der Bundesverfassung Ausführungsbestimmungen vorzulegen, welche die noch ungeklärten Begriffe umschreiben und insbesondere festhalten, dass die N 9 zwischen Siders und Brig nicht eine Transitstrasse im Sinne von Absatz 3 des Artikels 36sexies der Bundesverfassung ist?

Im übrigen sollte die Respektierung des Volksentscheides nicht zu einer derart starren Auslegung des Initiativtextes führen, dass jegliche Verbesserung des Hauptstrassennetzes, beispielsweise der Strasse des Grossen St. Bernhard, ausgeschlossen ist.

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Weitere Informationen


Mehr Informationen können Sie von der Webseite www.parlament.ch entnehmen.
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